Sondernutzungsgebühren der Stadt Köln für E-Scooter-Verleiher ist rechtmässig

Überall sind sie im Stadtbild zu sehen – die E-Scooter. Die einen finden sie praktisch, die anderen sehen sie als Belästigung, da die Nutzer sie häufig völlig planlos und rücksichtslos nutzen und „abstellen“.

Davon aber unabhängig haben vier Betreiber dagegen geklagt, dass die Stadt Köln Sondernutzungsgebühren von den Betreibern verlangt. Sowohl die Klagen als auch den in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag eines der Betreiber hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen.

Zum Hintergrund:

Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sondernutzungssatzung und erließ neue Gebührentarife. Danach können Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden. Auf Grundlage der so geänderten Satzung setzte die Stadt Köln Ende Juli 2022 gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro fest. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgingen.

Gegen die Gebührenbescheide erhoben die E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln. TIER stellte zudem einen Eilantrag.

Die Betreiber machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Köln ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln tragen die Gebühren dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt.

Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird, so das Verwaltungsgericht Köln. Das FaNaG NRW bezwecke nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 11.01.2023 – 21 K 4871/22: vom 11.01.2023 – 21 K 4874/22. vom 11.01.2023 – 21 K 4923/22; vom 11.01.2023 – 21 K 5019/22; Beschluss vom 11.01.2023 – 21 L 1439/22

Hinweis:

Jedenfalls ein Beteiligter hat Berufung eingelegt: OVG Münster – 11 A 300/23

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