In der Stadt Köln schwelt seit Jahren ein Streit um die Lärmbelastung durch die Partyzone Brüsseler Platz.
Bereits im September 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (wir haben hier berichtet) eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die Stadt Köln etwas gegen den zunehmenden Lärm unternehmen muss.
Dies hatte zur Folge, dass die Stadt Köln aktuell Sondernutzungserlaubnisse für die insgesamt ca. 700 Plätze in der Außengastronomie für den Brüsseler Platz unter der Auflage erteilt hat, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss.
Hiergegen wandte sich ein Gaststättenbetreiber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln.
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute den Antrag des Gastronoms zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln steht der Stadt Köln bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ein Ermessenspielraum zu, dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten worden sind. Es ist – so das Verwaltungsgericht Köln – auch mit Blick auf die drohenden wirtschaftlichen Einbußen für die Gaststättenbetreiber verhältnismäßig, bei der zeitlichen Ausgestaltung der Sondernutzungserlaubnis immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte zum Schutz der Nachtruhe zu berücksichtigen und Außengastronomie nur bis 22:00 Uhr zuzulassen. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht die Stadt bereits im Jahr 2023 aufgefordert hatte, weitere Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25.07.2025 – 21 L 1617/25