Brüsseler Platz: Außengastronomie darf bis 23:30 Uhr geöffnet bleiben

Die Lärmbelastung am Brüsseler Platz – die „Neverendingstory“.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Köln die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen darf, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.07.2025 (über den wir hier berichtet haben) geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt Köln die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Münster die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen.

In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt Köln, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite.

Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben und wandte sich an das Oberverwaltungsgericht Münster, bei dem sie nun Erfolg hatte.

Dem Oberverwaltungsgericht Münster fehlte für die Entscheidung der Stadt eine brauchbare Tatsachengrundlage.

Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomiebetriebe liegt zwar im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, so das Oberverwaltungsgericht Münster, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt Köln enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 18.09.2025 – 11 B 892/25