Der Verfassungsschutz, die Afd und die Stillhaltezusage

Aufgrund der im Internet kursierenden Falschmeldungen, die nach wie vor überall wieder „aufploppen“, müssen wir in Sachen „Eilverfahren der AfD gegen ihre Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung““ doch noch einmal auf Folgendes hinweisen:

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mitgeteilt hatte, dass es die „Alternative für Deutschland“, die AfD, als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingestuft habe, hat die AfD am 05.05.2025 einen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Dem BfV soll damit untersagt werden, die AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen und eine solche Einstufung öffentlich bekanntzugeben.

Das BfV hat daraufhin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – erklärt, die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag auszusetzen, die AfD bis dahin nicht öffentlich als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu bezeichnen und eine die Einstufung betreffende Pressemitteilung vom 02.05.2025 von seiner Webseite zu entfernen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2025 – 13 L 1109/25

Hinweis:

Dies hat nichts, aber auch gar nichts, mit einem etwaigen „Zurückrudern“ oder „Zurücknehmen“ zu tun. Das BfV hat nur das getan, was jede Behörde tut, die sich ihrer Verantwortung in einem Rechtsstaat bewusst ist: Sie tut das, was angefochten wurde (das Veröffentlichen ihrer Einschätzung), nicht mehr, bis ein Gericht (jedenfalls im Eilverfahren) entschieden hat.