Alfter: Das „Herrenhaus Buchholz“ und die Lärmimmissionen als „Event-Location“

Nachbarschaft und (möglicher) Lärm sind immer ein Quell der Freude und enden nicht selten in rechtlichen Auseinandersetzungen.

So auch in einem nun vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall:

In Alfter hatte der Rhein-Sieg-Kreis die Änderung der Nutzung des früher als Hotel und Ausflugslokal betriebenen „Herrenhaus Buchholz“ als „Event-Location“ für Hochzeiten, Betriebsfeiern und ähnliche Veranstaltungen im Jahr 2016 genehmigt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines etwa 230 Meter entfernt liegenden Wohnhauses. Mit ihrer gegen den Kreis gerichteten Klage wollte sie die Aufhebung der Genehmigung erreichen. Zur Begründung trug sie vor, das Betriebskonzept der in dem gerichtlichen Verfahren beigeladenen Eigentümerin sei zu unbestimmt. Zudem sei die von dieser eingeholte Prognose der Lärmimmissionen unvollständig und fehlerhaft. So sei die Belästigung durch tieffrequente Geräusche der Musikanlage unberücksichtigt geblieben. Die Auflagen zum Lärmschutz wie die Begrenzung des nächtlichen Aufenthalts draußen auf den Raucherbereich und das Schließen der Fenster und Türen ab 22 Uhr seien angesichts feiernder Gäste nicht realistisch umsetzbar.

Dies sah das Verwaltungsgericht Köln anders und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechte der Klägerin seien durch die Genehmigung nicht verletzt. Das Betriebskonzept sei hinreichend bestimmt. Die Immissionsprognose, die von einer deutlichen Unterschreitung der einschlägigen Richtwerte am Wohnhaus der Klägerin ausgehe, sei nicht durchgreifend zu bemängeln. Eine Auseinandersetzung mit möglichen tieffrequenten Geräuschen sei im Genehmigungsverfahren nur zu fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinflüsse durch solche Geräusche vorlägen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auch die Auflagen der Baugenehmigung seien grundsätzlich tatsächlich umsetzbar. Zudem sei auch bei vereinzelten Verstößen gegen die Auflagen weiterhin von einer Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte auszugehen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.10.2019 – 2 K 12162/16

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