Im Oktober 2018 hatte das Landgericht Köln das Urteil wegen des Einsturzes des Kölner Stadtarchivs am 03.03.2009, bei dem auch zwei Menschen zu Tode kamen, verkündet.
Ursache des Unglücks war nach den Feststellungen des Gerichts die Havarie einer rund 27 Meter tiefen Baugrube in unmittelbarer Nähe der Gebäude, die im Zuge eines Großprojekts zur Errichtung einer Stadtbahn ausgehoben worden war. Die Erstellung der seitlichen Schlitzwand der Baugrube, mit welcher das Eindringen von Grundwasser verhindert werden sollte, war nicht fachgerecht erfolgt. Infolgedessen hielt diese Wand am Unglückstag dem Wasserdruck nicht mehr stand, wodurch Wasser, Sand und Erdreich in die Baugrube einströmten und so unter den anliegenden Gebäuden ein Hohlraum entstand, der zu deren Einsturz führte.
Während einer der Angeklagten, der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt war, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, wurden drei weitere Angeklagte, u.A. die beiden örtlichen Bauleiter, freigesprochen1, worüber wir hier berichtet hatten.
Die beiden Angeklagten waren als Bauleiter in verantwortlicher Position jeweils für eine Abteilung der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft tätig. Nachdem die Schlitzwand durch die Abteilung „Spezialtiefbau“ im Baugrund errichtet worden war, wurde anschließend die Grube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ ausgehoben. Eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen – die ohnehin nicht vorgesehen war – fand nicht statt. Bei der Errichtung der Schlitzwand kam es zu mehreren Zwischenfällen auf der Baustelle, bei der eingesetztes Baugerät ebenso beschädigt wurde wie Teile der bereits errichteten Abschnitte der Wand.
Das Landgericht Köln hat zwar Sorgfaltspflichtverletzungen der Angeklagten festgestellt. Indes waren diese nach den Wertungen der Strafkammer für den Einsturz der Gebäude nicht ursächlich1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshofs die Freisprüche nun aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die erkennende Strafkammer des Landgerichts Köln bei der Bestimmung der die Angeklagten treffenden Sorgfaltspflichten maßgebende Umstände – insbesondere die gehäufte Zahl an Zwischenfällen auf der Baustelle sowie die fehlende Abstimmung der Abteilungen untereinander – außer Betracht gelassen.
Man kann auf die Urteilsgründe und in der Folge die Verhandlung vor dem Landgericht Köln gespannt sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2021 – 2 StR 418/19
- LG Köln, Urteil vom 12.10.2018 – 110 KLs 9/17 [↩] [↩]