Oberlandesgericht Köln bald nicht mehr führungslos

Seit dem 01.01.2020 (!) ist die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln nicht mehr besetzt.

Hintergrund ist, dass sich gegen die Benennung des bisherigen Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf zum neuen Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln die Präsidentin des Landgerichts Essen gewehrt hatte, die sich ebenfalls auf diesen Posten beworben hatte.

Letztere hatte sich vor den Verwaltungsgerichten gegen die Auswahlentscheidung zugunsten ihres Kollegen gewandt, worüber wir hier und hier berichtet hatten.

Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Entscheidung zugunsten des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf als rechtmässig beurteilt1. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun letztinstanzlich bestätigt (es sei denn, die Antragstellerin ruft das Bundesverfassungsgericht an).

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass es auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. Insbesondere hat sich der Antragsgegner fehlerfrei entschieden, seinem erneuten Bewerbervergleich nicht die den Bewerbern im Jahr 2019 jeweils erteilte, im Fall des Beigeladenen nachzubessernde Anlassbeurteilung zugrunde zu legen.

Indem das Land auf neuere Anlassbeurteilungen zurückgegriffen hat, hat es sichergestellt, dass die erneute Auswahlentscheidung auf hinreichend aktueller Grundlage getroffen wird. Auch hat dies, obwohl der Beurteilungszeitraum für den Beigeladenen knapp drei Monate später endet als für die Antragstellerin, dem Beigeladenen dieser gegenüber keinen ins Gewicht fallenden Aktualitätsvorsprung verschafft.

Ohne Erfolg blieben beim Oberverwaltungsgericht Münster auch die sonstigen – zahlreichen und umfangreich begründeten – Rügen der Antragstellerin, die sich zum einen gegen die aktuellen Anlassbeurteilungen und zum anderen gegen den vom Justizministerium nach der Beurteilungslage vorgenommenen Bewerbervergleich richten.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30.11.2021 – 1 B 1341/21

 

  1. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.07.2021 – 12 L 454/21 – bei uns hier []

Sie sind derzeit offline!