Coronaschutzverordnung NRW: Regelungen für Versammlungen im Freien sind – zunächst – rechtmäßig

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Coronaschutzverordnung, aufgrund derer Schutzmaßnahmen im Rahmen von Demonstrationen angeordnet wurden.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen an Versammlungen im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (sogenannte 3G-Regel).

Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Versammlung, ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang zu der Versammlung – das können also solche Versammlungen sein, an denen nicht gleichzeitig mehr als 750 Personen teilnehmen –, ist unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands stets mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Natürlich gefällt dies nicht jedem. Darum gibt es die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen.

Von dieser Möglichkeit hat ein Bürger aus Lohmar Gebrauch gemacht und ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren gescheitert.

Worum es konkret:

Durch diese Regelungen sieht sich ein aus Lohmar stammender Antragsteller, der nach eigenem Bekunden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig Versammlungen veranstaltet, um gegen die Corona-Politik zu demonstrieren, in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass den Demonstrierenden die Befolgung von Maßnahmen auferlegt werde, gegen die sie gerade demonstrieren wollten. Außerdem tendiere die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Freien gegen Null.

Die Entscheidung;

Das Oberverwaltungsgericht Münste ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster sind die für Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen voraussichtlich verhältnismäßig. Die Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien ist geeignet, Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Auch im Freien besteht bei direktem Kontakt ohne weiteren Schutz ein hohes Infektionsrisiko. Die Maskenpflicht gibt einer Versammlung grundsätzlich auch kein Gepräge, das ihrem Zweck oder ihrer Zielsetzung zuwiderläuft. Den Versammlungsteilnehmern wird durch das Tragen der Maske die Äußerung bestimmter Meinungen weder verboten noch aufgezwungen.

Die für die Versammlungen im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden aufgestellte Zugangsbeschränkung (sogenannte 3G-Regel) ist ebenfalls voraussichtlich verhältnismäßig. Jedenfalls bei dieser Größe ist typischerweise zu erwarten, dass die Einhaltung des Mindestabstands und die Beachtung der Maskenpflicht nicht verlässlich gewährleistet werden können. Indem mit Hilfe der Testnachweispflicht infizierten nicht immunisierten Personen der Zugang zu Versammlungen verwehrt werden kann, wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont. Daran ändert nichts, dass immunisierte Personen von der Testnachweispflicht bei derartigen Versammlungen befreit sind, weil die COVID-19-Impfung weiterhin zumindest einer Belastung des Gesundheitssystems entgegenwirkt. Auch wenn nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts die Wirksamkeit der einzelnen Impfstoffe gegen die – inzwischen bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen – dominierende Omikronvariante noch nicht endgültig zu beurteilen ist, belegen die jüngst erhobenen Inzidenzen nach Impfstatus gleichwohl die ausgeprägte Wirksamkeit der COVID-19-Impfung in Bezug auf die Verhinderung einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung sowie einer mit COVID-19 assoziierten Hospitalisierung.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.01.2022 – 13 B 33/22.NE

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