Verletzung des Neutralitätsgebots durch die Stadt Köln – persönliche Äusserungen von OB Reker zu AfD

Der am 22. und 23.04.2017 in Köln stattfindende Parteitag der AfD hat im Vorfeld schon viel Aufsehen erregt, sei es aufgrund des wohl auf Proteste diverser Organisationen zurückgehende Hausverbotes des Maritim Hotels gegen Höcke, sei es im Hinblick auf die Vorbereitungen und Befürchtungen der Polizei.

Oberbürgermeisterin Reker hatte in diesem Zusammenhang u.a. geäußert: „Ich finde es unerträglich, dass unsere Stadt als Bühne für die Selbstdarstellung einer Partei missbraucht werden soll, die zum Sammelbecken für Propagandisten von Ausgrenzungen und Fremdenfeindlichkeit in Deutschland geworden ist“, wie u.a. hier nachzulesen ist.

Eine entsprechende Äusserung der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln wurde wohl – wie der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln zu entnehmen ist – von der Stadt Köln über deren Kanäle verbreitet.

Das Verwaltungsgericht Köln hat daher im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Stadt Köln ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD nicht erneut verbreiten darf.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln aus, Oberbürgermeisterin Reker sei zwar befugt, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden. Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten.

In einem Punkt war die AfD unterlegen:

Der Antrag richtete sich gegen die Stadt Köln.

Da es sich aber im Übrigen um ein persönliches Statement der Oberbürgermeisterin gehandelt habe, das sich die Stadt Köln als Antragsgegnerin weder zu eigen gemacht noch veröffentlicht habe, unterliege die Antragstellerin mit ihrem weiteren Antrag, der Antragsgegnerin die Äußerung und Veröffentlichung zu untersagen, so das Verwaltungsgericht Köln. Erfolglos bleibe die Antragstellerin auch mit dem Anliegen, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Statement durch Dritte äußern, verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Journalistische Entscheidungen, das Statement zu verwenden, lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragsgegnerin.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30.03.2017 – 4 L 750/17

Sie sind derzeit offline!