Die Aufregung um die Abholzungen im Hambacher Forst zur Braunkohlegewinnung durch die RWE ist zur Zeit groß und geht durch alle Gazetten und ist ein grosses Thema in den sozialen Medien.
Vor Ort haben eine Reihe sogenannter „Aktivisten“ – z.T. schon seit Jahren – auf dem Gelände der RWE Baumhäuser errichtet und weigern sich, diese zu verlassen. Angriffe auf Polizisten und Mitarbeiter der RWE sind an der Tagesordnung.
Das Verwaltungsgericht Köln durfte sich mit folgendem Teilaspekt beschäftigen:
Am 13.09.2018 hatte die Stadt Kerpen auf Weisung des zuständigen Ministeriums die Räumung des vom Antragsteller bewohnten Baumhauses verfügt und ihm die Nutzung untersagt.
Dagegen hat er beim Verwaltungsgericht Köln vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, er bewohne dieses Baumhaus bereits seit sechs Monaten. Es sei sein Lebensmittelpunkt. Durch die Räumung werde er obdachlos. Die gesetzte Räumungsfrist von 30 Minuten sei zu kurz bemessen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom selben Tage den Antrag gegen die mündliche Verfügung der Stadt Kerpen auf Räumung und Nutzungsuntersagung des von ihm bewohnten Baumhauses abgelehnt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Verfügung vom heutigen Tag sei rechtmäßig. Ein Einschreiten sei zur Gefahrenabwehr für den Bewohner selbst und wegen Waldbrandgefahr gerechtfertigt. Die kurze Räumungsfrist sei insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefahrintensivierung wegen einer zu befürchtenden weiteren Eskalation der Situation nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.09.2018 – 23 L 2060/18
Update: Die Entscheidung ist rechtskräftig: OVG Münster, Beschluss vom 14.09.2018 – 7 B 1354/18 – bei uns hier.