„Macht & Missbrauch“ – Der Prozess von Max Josef Strauss gegen den Verlag

Im Jahr 2011 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Buchautor Dr. Wilhelm Schlötterer nicht behaupten darf, Franz Josef Strauß habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens 300 Mio. DM hinterlassen1.

Daraufhin hatte Max Josef Strauß Autor und Verlag des Buchs „Macht & Missbrauch“, welches 2009 veröffentlicht wurde, verklagt und dabei von dem Verlag ebenfalls Unterlassung der Behauptungen verlangt und zudem von Autor und VErlag, dass sie Auskünfte zu den Verkaufszahlen des Buchs erteilen, um eine Geldentschädigung geltend machen zu können.

Das Landgericht Köln hat nun dem Verlag eine Aussage zur Höhe des Erbes des verstorbenen Franz Josef Strauß untersagt, weitergehende Ansprüche jedoch als unbegründet angesehen und insofern die Klage abgewiesen.

Auch dem Verlag seien die damals schon gegenüber dem Autor untersagten Behauptungen zu untersagen, so das Landgericht Köln.

Obwohl in dem aktuellen Prozess neue Unterlagen vorgelegt wurden, insbesondere ein internes Bank-Papier zum angeblichen Vermögen des Erblassers, war das Landgericht Köln nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin nicht davon überzeugt, dass die Behauptung über das Erbe der Wahrheit entspricht. Es sei bereits die Echtheit des Bank-Dokuments zweifelhaft, da die Zeugen, die dieses angeblich abgezeichnet haben sollen, bekundeten, dass es sich nicht um ihre Paraphen handele und sie auch sonst keine Erinnerungen an einen derartigen Vorgang hätten. Die Aussage der Zeugin, die das vermeintlich echte Bankdokument weitergegeben habe, beurteilte das Landgericht Köln insgesamt als nicht glaubhaft. Auch die übrigen von den Beklagten behaupteten Vorgänge, wie z.B. ein angeblich vom Kläger beabsichtigter Geldtransfer i.H.v. von 300 Mio. DM, vermochte das Landgericht Köln nicht festzustellen, da die insofern vernommenen Zeugen ebenfalls unglaubhaft oder unergiebig gewesen seien.

Soweit Max Josef Strauss darüber hinaus von Autor und Verlag Auskünfte zu den Verkaufszahlen des Buchs verlangt hat, um eine Geldentschädigung geltend machen zu können, hat das Landgericht Köln die Klage hingegen abgewiesen. Eine solche Auskunft könne der Kläger nicht verlangen, da ihm ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts nicht zustehe. Ein derartiger Anspruch sei nämlich nur dann gegeben, wenn ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs besteht. Von einem unabwendbaren Bedürfnis könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mit der Geltendmachung der Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu lange zugewartet werde, ohne dass es hierfür einen vernünftigen Grund gäbe. Dem Kläger sei die strittige Passage aus dem Buch spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt. Auch sei bereits eine Unterlassung gegen Autor erfolgreich erwirkt worden. Erstmals im Dezember 2017, also ca. 6,5 Jahre nach Kenntnis von der Rechtsverletzung, habe der Kläger von den Beklagten eine Auskunft zwecks Geltendmachung einer Geldentschädigung gefordert. Dieser lange Zeitraum spreche aber dagegen, dass seitens des Klägers ein dringendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe. Einen hinreichenden Grund für sein langes Zuwarten habe der Kläger nicht dargelegt.

Landgericht Köln, Urteil vom 04.09.2019 – 28 O 391/17

  1. LG, Köln, Urteil vom 13.02.2013 – 28 O 391/17; OLG Köln, Urteil vom 19.05.2015 – 15 U 38/13; BGH, Beschluss vom 13.12.2016 – VI ZR 357/15 []