Das Landgericht Köln hat gestern einen 16-jährigen Syrer wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit diesem Urteil folgte das Landgericht Köln zu großen Teilen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten beantragt hatte. Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt.
Das Landgericht Köln hat es nach sechs Hauptverhandlungstagen und einer umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der angeklagte Jugendliche eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet hat, indem er sich von anderen Personen in der Herstellung von oder im Umgang mit Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen unterwiesen ließ. Hierzu hat er sich nach den Feststellungen des Landgerichts Köln – neben weiteren Aspekten – in einem Internet-Chat einem IS-nahen Gesprächspartner aus Israel gegenüber bereiterklärt, eine „Bombe“ zu bauen. Im Anschluss daran hat der Angeklagte im Chat hierzu Einkaufs- und Bauanleitungen erhalten.
Die Vorsitzende hat in der mündlichen Urteilsbegründung – wie schon die Vertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag – darauf hingewiesen, dass sich die Tat noch in einem sehr frühen Stadium befunden hatte. Eine konkrete Umsetzung von Anschlagsplänen hatte noch nicht stattgefunden. So konnten nach der Beweisaufnahme die in Reichweite der Familie sichergestellten, potenziell gefährlichen Gegenstände nicht dem angeklagten Jungendlichen und seinem Tatplan zugeordnet werden. Eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Für den Kontakt zu potenziellen IS-Sympathisanten über die einschlägigen Internetkanäle und für den vom Angeklagten gefassten Tatplan hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme einige begünstigende Umstände identifizieren können, die den Fall nach Auffassung dees Landgerichts Köln eher außergewöhnlich machen. So fußt nach den Feststellungen die Befassung des Angeklagten mit radikal-religiösen Themen auch auf einer besonderen Einsamkeit des durch seine Flucht aus Syrien stark beeindruckten jungen Angeklagten. Die eher sozial-introvertierte Situation resultierte auch daraus, dass er sich tags und nachts (auch bedingt durch die schwierige Familien- und Unterbringungssituation nach der Flucht in die Bundesrepublik, in der er häufig sich selbst überlassen war) fast ausschließlich mit seinem Mobiltelefon beschäftigte. Darüber pflegte er intensivste Internet- und Chatkontakte. Über diese Kontakte reifte in ihm ein islamischdschihadistisches Weltbild. In die Bewertung der Tat ist auch die psychosoziale Gesamtkonstellation einbezogen worden.
Der Angeklagte hatte sich während des Prozesses – mit wechselnder Begründung –, durchgehend darauf berufen, er habe die ihm zu Last gelegten Äußerungen nicht ernst gemeint. Dem ist das Landgericht Köln nicht gefolgt.
Obwohl nach § 21 JGG – entsprechend dem Erwachsenenstrafrecht – die Vollstreckung einer Jugendstrafe von bis zu 2 Jahren grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat das Landgericht Köln die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des
Jugendlichen für geboten angesehen.
Landgericht Köln, Urteil vom 10.04.2017