Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten für Presse-Anfragen offenlegen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offen legen muss.

Es hat damit einer Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a BHO im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Dieser klägerischen Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln im Wesentlichen ausgeführt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der „Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz“, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben, so das Verwaltungsgericht Köln.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11.07.2019 – 6 K 5480/18

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz beim Oberverwaltungsgericht Münster Antrag auf Zulassung der Berufung stellt.

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