Geiselnahme vom 15.10.2018 im Hauptbahnhof Köln – es bleibt bei der U-Haft

Am 15.10.2018 kam es im Hauptbahnhof Köln zu einer Geiselnahme und weiterer Gewalttaten, worüber z.B. die Welt, die Zeit und der WDR berichtet haben. Sogar bei Wikipedia gibt es einen Artikel hierzu.

Der in Untersuchungshaft befindliche mutmaßliche Täter hatte Haftbeschwerde eingelegt.

Diese hat das Landgericht Köln nun zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts Köln und nun auch des Landgerichts Köln dringend verdächtig, sich durch einen Angriff auf ein Schnellrestaurant und eine Apotheke im Kölner Hauptbahnhof am 15.10.2018 wegen versuchten Mordes in mehreren Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme strafbar gemacht zu haben. Er befindet sich derzeit aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.10.2018 in Untersuchungshaft.

Die hiergegen gerichtete Haftbeschwerde hat das Landgericht Köln zurückgewiesen und damit den Haft-
befehl des Amtsgerichts bestätigt. Der dringende Tatverdacht sei auch mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen worden. Der besondere Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO, liege unzweifelhaft vor, weil bei dem Beschuldigten – trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustands – auch eine Fluchtgefahr bestehe.

Es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass er einen Dritten dazu veranlassen könnte, ihm zur Flucht zu verhelfen. Im Übrigen sei eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschuldigten in der Untersuchungshaft möglich.
Andere Unterbringungsmöglichkeiten, etwa Rehabilitationskliniken, die zu einer Aufnahme des Beschuldigten bereit wären, sind – so das Landgericht Köln – weder ersichtlich, noch von der Beschwerdebegründung aufgezeigt worden, auch weil der Beschuldigte nicht krankenversichert ist.
Angesichts der gravierenden Tatvorwürfe hält das Landgericht Köln die Untersuchungshaft unzweifelhaft für verhältnismäßig.

Landgericht Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 111 Qs 65/18

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