Die Mottowoche der Abiturienten, die alt genug sein wollen

Im Juni 2016 kam es in Köln zu Krawallen anlässlich der Abiturfeiern.

Dás Landgericht Köln hat nun das Strafverfahren gegen vier heranwachsende Angeklagte wegen einer vollendeten (ein Angeklagter) bzw. einer versuchten (drei Angeklagte) gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB mit Beschluss vom 14.07.2017 vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Köln eröffnet. Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist rechtskräftig. Die nun zu erfolgende Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen liegt in der Zuständigkeit des Amtsgerichts.

In der Nacht des 14.03.2016 kam es anlässlich der sog. „Mottowoche“ der Abiturjahrgänge diverser Kölner Gymnasien u.a. zu gewalttätigen Ausschreitungen vor dem Humboldt-Gymnasium in Köln, in deren Zuge zwei Schüler schwer und diverse weitere Schüler leicht verletzt wurden.
Diese Ausschreitungen sind zum Teil Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.11.2016 – 163 Js 361/16 -, mit der den vier angeklagten Schülern gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch in 20 Fällen, wobei es in 19 Fällenbeim Versuch geblieben sei, zur Last gelegt wird. Das Amtsgericht Köln hatte mit Beschluss 29.03.2017 – 645 Ls 550/16 -, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen insgesamt abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 07.04.2017 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, über welche die 4. große Strafkammer als 1. große Jugendkammer des Landgerichts Köln im o.g. Sinne entschieden hat.
Die Angeklagten sind nach Auffassung der Kammer bei vorläufiger Würdigung des Akteninhalts im Beschwerdeverfahren hinreichend verdächtig, eine sichergestellte Wasserbombenschleuder der Marke
„Playtastic“, die von 3 Personen zu bedienen ist, gemeinsam gebraucht und damit auf die Schüler des Humboldt-Gymnasiums geschossen zu haben. Die Angeklagten haben ein „Abfeuern“ dieser Schleuder bzw. eine hilfeleistende Beteiligung hierbei in unterschiedlicher Besetzung im Ermittlungsverfahren eingeräumt.

Es erscheine derzeit lediglich wahrscheinlich, dass hierdurch ein beteiligter Schüler leichtere gesundheitliche Einschränkungen erlitten habe. Soweit bei weiteren Schülern schwere Verletzungen (ein Schädel-Hirn-Trauma bzw. eine schwere Augenverletzung) in Rede stehen, sind diese nicht den hier Angeklagten zuzurechnen, weil sie nach rechtsmedizinischer Überzeugung nicht durch Wasserbombenbeschuss verursacht worden und deswegen nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage sind.
Entgegen der Bewertung in der Anklageschrift hat das Landgericht Köln bei jedem Angeklagten aus Rechtsgründen nur eine prozessuale Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit angenommen. Ferner hat das Landgericht Köln die verwendete Wasserbombenschleuder wegen der konkreten
Verwendung in diesem vorliegenden Fall nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert. Es sei nicht feststellbar, dass insoweit die Gefahr der Herbeiführung erheblicher Verletzungen bei den beschossenen Schülern bestand. Denn es sei schon aufgrund der örtlichen und situativen Gegebenheiten nicht sicher, dass die Wasserbombenschleuder mit der stärksten Spannung abgefeuert worden sei, was erforderlich wäre, um den geschleuderten Wasserbomben eine zur
erheblichen Verletzungseignung notwendige Bewegungsenergie beizugeben. Allerdings ist die Tat nach Auffassung des Landgerichts Köln wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gefährliche Körperverletzung qualifiziert. Nach diesem Ergebnis schied allerdings der seitens der Staatsanwaltschaft mitangeklagte schwere Landfriedensbruch nach §§ 125, 125a StGB (a.F.)
aus den vom Landgericht Köln vertretenen Rechtsgründen ebenfalls aus.

Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 19.07.2017

 

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