Corona in Köln: Kontaktbeschränkungen im privaten Raum gelten weiter

Die Stadt Köln hat mit ihrer in der aktuellen Fassung bis einschließlich 8. März 2021 geltenden – Allgemeinverfügung die Kontaktbeschränkungen, die aufgrund der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung in der Öffentlichkeit gelten, auch auf den privaten Raum erweitert. Demnach darf man sich derzeit in der privaten Wohnung nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum eigenen Hausstand zählt, wobei zu betreuende Kinder unberücksichtigt bleiben.

Hiergegen hatten sich zweier Kölner Bürger mit Eilanträgen, mit denen die Außervollzugssetzung dieser Kontaktbeschränkungen im privaten Raum erreicht werden sollte, an das Verwaltungsgericht Köln gewandt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat jedoch entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontaktbeschränkungen weiterhin gelten und die Antröge zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln aus, dass die Stadt Köln aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage berechtigt sei, örtliche Regelungen zu treffen, die über die Landesregelungen hinausgingen, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 lägen. Mit einem aktuellen Wert von 72,0 (Stand: 1. März 2021) liege der Inzidenzwert in Köln deutlich über 50. Zwar seien die Begriffe „nachhaltig“ und „signifikant“ auslegungsbedürftig; diesen Fragen könne im Eilverfahren jedoch nicht abschließend nachgegangen werden, so das Verwaltungsgericht Köln.

Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grundrechtseingriffe handele.

Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 08.03.2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberücksichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.

Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 01.03.2021 – 7 K 325/21 und 7 K 331/21

 

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