Vorerst keine Baugenehmigung für das Möbelhaus Segmüller in Pulheim – Leverkusen und Bergheim haben beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg

Das Verwaltungsgericht Köln hat Anträgen der Städte Leverkusen und Bergheim stattgegeben, mit denen diese Eilrechtsschutz gegen die dem Möbelhaus Segmüller von der Stadt Pulheim erteilte Baugenehmigung aus August 2016 begehrten.

Die Firma Segmüller beabsichtigt die Eröffnung eines Möbelhauses im Gemeindegebiet der Stadt Pulheim. Auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 109 „Pulheim“ hatte die Stadt Pulheim im August 2016 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt, in der das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von knapp 30.000 qm für zulässig erklärt wurde.

Hiergegen erhoben die Nachbargemeinden Leverkusen und Bergheim jeweils Klage und beantragten im Eilrechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen, um die vorläufige Ausnutzung der Baugenehmigung vor dem rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Verfahren zu verhindern.

Diesen Eilanträgen hat das Verwaltungsgericht Köln stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Denn die Stadt Pulheim habe die angegriffene Baugenehmigung ohne die erforderliche förmliche Planung erteilt. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe wie das Möbelhaus fordere die Baunutzungsverordnung außerhalb von Kerngebieten eine spezifische Planung als Sondergebiet. Diese liege nicht vor. Zwar habe der Bebauungsplan Nr. 109 „Pulheim“ ein solches Sondergebiet vorgesehen. Dieser Plan sei aber – wie bereits vom Oberverwaltungsgericht NRW entschieden – als unwirksam anzusehen. Das Fehlen einer wirksamen förmlichen Planung verletze die Nachbargemeinden in ihren Rechten. Betroffen sei insoweit ihr Anspruch auf interkommunale Abstimmung im Hinblick auf das streitige Bauvorhaben. Das Verwaltungsgericht Köln sah diese Ansprüche nicht als verwirkt an. Auch wenn die Städte Leverkusen und Bergheim zu einem früheren Zeitpunkt Forderungen aufgestellt hätten, nach denen die Verkaufsfläche des Möbelhauses auf maximal 30.000 qm zu begrenzen sei, so hätten sie keinesfalls zu verstehen gegeben, dass bei einer solchen Größe eine förmliche Planung insgesamt entbehrlich werde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 16.11.2016 – 23 L 2657/16, 23 L 2658/16

Nachtrag: Das OVG NRW hat die Entscheidungen abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.

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