Auch Rennradfahrer müssen angepasst fahren

Manche Strassen sind in einem schlechten Zustand. Manche Rennradfahrer erzielen erhebliche Geschwindigkeiten. Wer haftet aber nun bei einem Sturz?

Zu dieser Frage hat sich nun das Landgericht Köln positioniert. In den entschiedenen hatte ein Rennradfahrer aufgrund eines Sturzes Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von knapp € 5.000 gegen eine Gemeinde geltend gemacht.

Der Kläger behauptete, gemeinsam mit einem Zeugen mit seinem Fahrrad unter anderem auch die Ortschaft M befahren zu haben. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschilds habe er eine geteerte Bodenschwelle mit 20 bis 30 km/h überfahren, die ihn aus seinem Fahrrad gehebelt und zu einem Sturz geführt habe. Den Unfallhergang bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Bei dem Sturz habe sich der Kläger das rechte Schlüsselbein gebrochen. Außerdem sei sein Rennrad beschädigt worden. Es handele sich um einen Totalschaden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Bodenschwelle stelle einen verkehrswidrigen Zustand dar. Die Beklagte hätte auf die Bodenschwelle jedenfalls hinweisen müssen. Der Kläger habe sie nicht erkennen können.

Die beklagte Gemeinde verteidigte sich damit, dass kein verkehrswidriger Zustand vorliege. Bei der angeblich sturzursächlichen Bodenaufwerfung handele es sich nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne eines Straßenschadens, sondern um eine erforderliche Vorrichtung, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden. Darüber hinaus habe die gesamte Straße – bei der es sich um eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße, vergleichbar mit einem Wirtschaftsweg handelt – an der Unfallstelle umfangreiche und zahlreiche Beschädigungen aufgewiesen. Sie habe „vor sich selbst gewarnt“. Der Kläger hätte die Schwelle auch ohne weiteres wahrnehmen können. Von einem Rennradfahrer sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwarten.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, weil keine Amtspflichtverletzung ersichtlich ist. Die streitgegenständliche Stelle befand sich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand. Vielmehr stellt die Bodenschwelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar, da die Bodenschwelle unstreitig notwendig ist, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden.

Ob derartige Bodenschwellen üblicherweise flacher ausfallen und leichter überfahren werden können, konnte nach Auffassung des Landgerichts Köln dahinstehen, da auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbar ist, dass die Bodenschwelle deutlich sichtbar ist. Die streitgegenständliche Stelle befindet sich noch nicht einmal in einem verschatteten Bereich. Im Übrigen ist auf beiden Lichtbildern ebenfalls deutlich sichtbar, dass die Straße nicht unerheblich beschädigt ist. Ein Schlagloch und Risse sind vor der Bodenschwelle deutlich zu erkennen. Bereits aus diesem Grund war der Kläger als Rennradfahrer nicht nur zu besonderer Vorsicht angehalten.

Auch folgt, so das Landgericht Köln weiter, aus der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag1.

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten wegen der offensichtlichen Erkennbarkeit nicht in Betracht.

Angesichts der Offensichtlichkeit des Hindernisses war es auch nicht erforderlich, ein Warnschild aufzustellen.

Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2021 – 5 O 86/21
ECLI:DE:LGK:2021:0511.5O86.21.00

  1. BGH, Urteile vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055; vom 10.07.1980 – III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 []

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