Vor dem Verwaltungsgericht Köln war ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage ging, ob ein Verbot der Stadt Köln, an Karfreitag Beschneidungsfeiern zu veranstalten, rechtmäßig war.
Geklagt hatte der Betreiber eines Saals, der diesen auch für islamische Beschneidungsfeiern mit einer Vielzahl von Gästen vermietete. Derartige Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl. Mit Ordnungsverfügung vom 08.09.2014 untersagte die Stadt Köln nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen.
Anfang 2015 bestätigte des Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren das Verbot für den Karfreitag vorläufig1.
Der Kläger hält das Verbot weiterhin für rechtswidrig. Er meint, das Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig. Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht, sondern bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots. Hierbei führte es aus, Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestünden nicht. Im Gegenteil sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter. Auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der dann notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei. Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, musste das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Stadt Köln das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hatte.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.12.2015 – 20 K 5562/14
- VG Köln, Beschluss vom 08.01.2015 – 20 L 1916/14 [↩]