Das Verwaltungsgericht Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass zwei Transportunternehmen einen Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko nicht durchführen dürfen.
Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die für den Tiertransport nötige Stempelung des Fahrtenbuchs abgelehnt. Begründet wurde dies vor allem mit einer möglichen Strafbarkeit der handelnden Amtstierärzte wegen Beihilfe zu Tierquälerei.
Hiergegen wandten sich die beiden Transportunternehmen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, mit dem sie die Transportgenehmigung per einstweiliger Anordnung erstreiten wollten. Nach ihrer Ansicht lägen die Voraussetzungen der EU-Tiertransporte-Verordnung (TT-VO) vor. Außerdem seien keine tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko zu befürchten.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.
Zwar lägen die Voraussetzungen nach der TT-VO für einen Transport als solchen wahrscheinlich vor. Dennoch bestehe kein Anspruch auf die einstweilige Anordnung. Der Tiertransport müsse auf der Grundlage von § 16a TSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit untersagt werden. Denn es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Tiertransport nach Marokko in eine tierschutzwidrige Behandlung der Rinder münde.
Es sei, so das Verwaltungsgericht Köln, erkennbar, dass die hier betroffenen Tiere zur Schlachtung bestimmt seien.
Dem Verwaltungsgericht Köln lägen Erkenntnisse vor, wonach Schlachtungen in Marokko häufig nicht tierschutzgerecht durchgeführt würden. Ohne konkreten, anderslautenden Nachweis für den geplanten Transport sei davon auszugehen, dass auch den hier betroffenen Tieren ein vergleichbares Schicksal drohe. Die Behörde müsse daher in diesem Fall die Weggabe der Tiere durch die Transportunternehmen in Marokko unterbinden und den Transport untersagen.
Hiervon abgesehen bestehe auch im Falle einer reinen Folgenabwägung kein Anspruch auf die Genehmigung des Transportes. Denn der drohende Eingriff in das Tierwohl sei irreparabel und überwiege den bloßen Vermögensschaden der Antragsteller.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 18.11.2020 – 21 L 2135/20