Eine Betreiberin von Buslinien beantragte für den Bereich der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen-Kreises die Erteilung von 103 Genehmigungen für den Betrieb von Buslinien.
Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der genannten Linienverkehrsgenehmigungen mit der Begründung ab, das Geschäftsmodell der Klägerin sei nicht auskömmlich. Deshalb könnten die beantragten Buslinien nicht eigenwirtschaftlich – also im Wesentlichen ohne öffentliche Zuschüsse – betrieben werden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben und geltend gemacht, sie sei in der Lage, den beantragten Buslinienverkehr eigenwirtschaftlich zu betreiben und habe deshalb einen Anspruch auf die beantragten Genehmigungen.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Der Genehmigungsanspruch bestehe, so das Verwaltungsgericht Köln, schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt habe.
So habe sie keine genauen Angaben dazu gemacht, wie viele Busse sie einsetzen wolle und mit wie vielen Steh- und Sitzplätzen diese ausgestattet seien. Diese Angaben seien jedoch zur Prüfung erforderlich, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung sowie Barrierefreiheit gewährleistet sei. Aufgrund der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen komme es auf die Frage, ob die Klägerin die Verkehre eigenwirtschaftlich betreiben könne, gar nicht mehr an.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.08.2020 – 18 K 451/17