Menschenwürdige Unterbringung von Obdachlosen: Die fragwürdige Auffassung der Stadt Köln

Ist es menschenwürdig, eine seit 6 Monaten obdachlose 5-köpfige Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe unterzubringen?

Die Stadt Köln hält das für unproblematisch; das Verwaltungsgericht Köln ebenso1.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das nun in einem Eilverfahren anders gesehen und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, die zum einen ausreichend groß ist und zum anderen über getrennte Räume verfügt, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln1 geteilt, dass die Antragstellerinnen nicht obdachlos seien, weil die Stadt ihnen weiterhin die Möglichkeit vermittelt habe, die bislang genutzten 30 qm in einem ausschließlich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzten „Hotel“ eines gewerblichen Betreibers in eigenem Namen anzumieten. Die Inanspruchnahme dieser Anmietungsmöglichkeit, die Kosten in Höhe von 26,75 Euro täglich pro Person verursacht (d. h. für 5 Personen 133,75 Euro pro Tag oder rund 4.000 Euro im Monat, was einem Quadratmeterpreis von weit über 100 Euro pro Monat entspricht), hielt das Oberverwaltungsgericht für nicht zumutbar, auch wenn die Kosten anscheinend vom zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) übernommen werden.

Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen sei zwar grundsätzlich nur auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müssten Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen.

Allerdings muss dem Unterzubringenden nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine gewisse Mindestfläche von ca. 9 qm, je nach den Einzelfallumständen – insbesondere bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit -auch mehr, zur Verfügung stehen. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, und die Unterkunft müsse eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster – Pressemitteilung vom 06.03.2020

Anmerkung:

Spannend ist neben des Verhaltens der Stadt Köln, dass das Oberverwaltungsgericht den Begriff „Hotel“ in Anführungszeichen setzt.

Berücksichtigt man dann auch noch die Verflechtungen der städtischen Behörden mit den Betreibern gewisser „Hotels“, die z.B. auch für Flüchtlinge für viel Geld angemietet wurden und werden, obwohl dies gar nicht nötig war, stellen sich gewisse Fragen. Oder werden sie hiermit schon beantwortet?

  1. VG Köln – 20 L 27/20 [] []

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