Luftreinhaltepläne für Köln reichen nicht – Fahrverbote ab April 2019

Drohende Fahrverbote in deutschen Städten – insbesondere für Dieselfahrzeuge – sind schon seit längerer Zeit in aller Munde.

Heute hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der „Deutschen Umwelthilfe“ entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot für die aktuelle Grüne Umweltzone (2012)  einführen muss.

Wen betrifft dies?

  • ab April 2019:
    • Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie
    • Benziner der Klassen Euro 1 und 2
  • ab September 2019:
    • zusätzlich Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5

Zum Hintergrund:

Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Die Entscheidung:

Köln hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 01.04.2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von April 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der entgegen der Ankündigung der Bezirksregierung Köln noch nicht offengelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Verwaltungsgericht Köln darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen ein zonenbezogenes Fahrverbot als Maßnahme zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Köln sei die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbotes notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge müsse das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 bereits zum April 2019, für Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erst zum September 2019 eingeführt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegt.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2018 – 13 K 6684/15

Anmerkung:

Da die vollständigen Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden, kann zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich schwerlich Stellung bezogen werden.

Die nordrhein-westfälische Umweltministerin soll heute bereits erklärt haben, dass das Land NRW selbstverständlich in die Berufung gehe.

Inwieweit die Messungen der Handswerkkammer Köln, mit denen wohl nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte aufgrund fehlerhafter Messungen im Wesentlichen gar nicht überschritten wurden, in die Entscheidung eingeflossen sind oder aus prozessualen Gründen vom Verwaltungsgericht eventuell gar nicht berücksichtigt werden konnten, wird man erst den vollständigen Urteilsgründen entnehmen können.

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