Der „Kinderwunsch-Tee“ vor dem Oberlandesgericht Köln

Bleibt bei Paaren der Kinderwunsch unerfüllt, greifen selbige oft nach jedem Strohhalm.

Und dann wird ein „Kinderwunsch-Tee“ angeboten. Darf man das?

Das Oberlandesgericht Köln sagt „nein“.

Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell entschieden, dass der Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“ diesen nicht als solchen bezeichnen darf, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das Oberlandesgericht Köln hat damit eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln1 bestätigt.

In dem entschiedenen Fall hat das beklagte Lebensmittelunternehmen den als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen vertrieben, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als „Kinderwunsch-Tee“ zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers stattgegeben1. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln nun bestätigt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.06.2019 – 6 U 181/18

  1. LG Köln, Urteil vom 12.09.2018 [] []

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