Denkmal über den Völkermord an Armeniern: Die Stadt muss nicht kurzfristig über eine dauerhafte Aufstellung entscheiden

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag eines Vereins, der die Initiative “Völkermord erinnern“ unterstützt, abgelehnt, der beantragt hatte, eine an der Kölner Hohenzollernbrücke aufgestellte Skulptur, die an den Völkermord an Armeniern erinnern soll, über den 25.05.2023 hinaus bis zum 25.04.2026 aufstellen zu dürfen, zurückgewiesen.

Der Verein hatte am 20.04.2023 bei der Stadt Köln beantragt, das Mahnmal kurzfristig ab dem 24.04.2023 und langfristig vom 24.04.2023 bis zum 25.04.2026 aufstellen zu dürfen.

Die Stadt gab dem Antrag zur kurzfristigen Aufstellung mit Bescheid vom 21.04.2023 für den Zeitraum vom 24.04. bis zum 24.05.2023 statt.

Der auf eine längere Aufstellung gerichtete Eilantrag hatte bei dem Verwaltungsgericht Köln keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln ist nicht ersichtlich, dass die Stadt Köln über den Zeitraum zur langfristigen Aufstellung von Ende Mai 2023 bis April 2026 schon entschieden hat. Angesichts der sehr zeitnahen Antragstellung vier Tage vor dem Gedenktag am 24.04.2023 hat die Stadt zunächst nur über den besonders dringlichen Teilzeitraum rund um den Gedenktag entschieden. Die Entscheidung der Stadt über den restlichen Zeitraum steht berechtigterweise noch aus. Da das Aufstellen des Denkmals im öffentlichen Straßenraum eine Erlaubnis der Stadt voraussetzt, ist auch die aktuell bestehende Abbauverpflichtung folgerichtig.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.06.2023 – 21 L 959/23

Anmerkung:

Zu dieser Thematik gab es bereits früher schon einmal eine Entscheidung.

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