Was hat das Kölsche Grundgesetz mit Fahrverboten zu tun?
Wir klären auf:
Es geht um die Frage, ob für Köln Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ausgesprochen werden müssen, weil keine ausréichenden Massnahmen seitens der Stadt ergriffen wurden. Das Verwaltungsgericht Köln hat einer Klage der selbsternannten „Deutschen Umwelthilfe“ stattgegeben. die meinte, es seien nicht aussreichende Maßnahmen ergriffen worden. Hierüber hatten wir hier berichtet.
Das Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt aktuell, wie bei uns hier schon aufgedröselt, in mehreren Schritte hierüber.
Der Express hat nun hier von dem ersten Verhandlungstag berichtet:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 09.05.2019 mit der Verhandlung über die Luftreinhaltepläne der Städte Köln, Bonn und Aachen begonnen, gegen die die Deutsche Umwelthilfe geklagt hatte. In allen drei Städten werden an Messstellen die Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stickoxide regelmäßig überschritten.
Danach hat der Vorsitzende des zuständigen Senats die Kommunen für ihr Nichtstun kritisiert.
Die Überschreitung der Grenzwerte wäre aus Sicht des Gerichts rückblickend zu vermeiden gewesen, wenn die Städte und das Land früher tätig geworden wären. „Die Verkehrsplanung ist vernachlässigt worden. Wir säßen hier nicht zusammen, wenn die Hausaufgaben gemacht worden wären“, sagte der Vorsitzende Richter.
Viele mittel- und langfristige Maßnahmen seien daher verspielt worden, weshalb jetzt kurzfristig umsetzbare Maßnahmen im Mittelpunkt stehen – dazu gehören auch Fahrverbote. Man befände sich in der Situation eines Arztes, der eine Notoperation vornähme. Das sei mit Nebenwirkungen verbunden.
„Es entsteht der Eindruck, dass sich manche Städte nicht so sehr bemüht haben wie andere“, kritisierte der Vorsitzende. Der Artikel drei aus dem rheinischen Grundgesetz „Et hätt noch immer jot jejange“ sei in diesem Fall nicht zielführend.
Vielmehr träfe Artikel fünf „Nix bliev wie et wor“ zu. Die Gerichte für Fahrverbote verantwortlich zu machen, statt nach Lösungen zu suchen, stelle die Dinge auf den Kopf. Die Grenzwerte seien geltendes Recht und stünden nicht zur Disposition.
Quelle: Express