Äusserungen des Bonner Oberbürgermeisters zu einem Bürgerentscheid über städtische Kanäle zulässig

Wie weit und mit welchen Mitteln darf sich ein Oberbürgermeister zu aktuellen Themen äussern?

Wir hatten hier über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln berichtet, wonach persönliche Äusserungen der Kölner Oberbürgermeisterin unter Zuhilfenahme der städtischen Medien wegen der Verletzung des Neutralitätsgebots für unzulässig erklärt wurden.

Nun hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“ (Antragsteller) gegen die Bundesstadt Bonn (Antragsgegnerin) abgelehnt wegen einer Äusserung des Bonner Oberbürgermeisters.

In der Bundesstadt Bonn besteht bis Freitag, 21.04.2017, 24.00 Uhr, die Möglichkeit, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Frage „Soll das Kurfürstenbad erhalten, wieder nutzbar gemacht und saniert werden?“ mit Ja oder Nein abzustimmen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, das den Bürgerentscheid initiiert hat. Mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln wenden sie sich gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters auf der Internetseite der Antragsgegnerin und auf einer Internetseite sowie in einer Broschüre der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH im Kontext der OB-Empfehlung, mit Nein zu stimmen.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterliege im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Im Gegenteil könne er sogar gehalten sein, wertend Stellung zu nehmen. Diese Befugnis habe er nicht überschritten. Insbesondere seien seine Äußerungen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder unsachlich noch irreführend. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, auf die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH in der Weise einzuwirken, von der Widergabe der Äußerungen abzusehen. Es fehle an einem dahingehenden unmittelbaren Aufsichtsrecht der Antragsgegnerin. Einwirkungsmöglichkeiten stünden nach der Gemeindeordnung vielmehr dem Rat der Antragsgegnerin zu. Dieser habe sich allerdings schon mehrheitlich gegen das Ziel des Bürgerentscheids ausgesprochen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 18.04.2017 – 4 L 1613/17

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